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   BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86   

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BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86 (https://dejure.org/1987,692)
BAG, Entscheidung vom 02.12.1987 - 5 AZR 602/86 (https://dejure.org/1987,692)
BAG, Entscheidung vom 02. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 (https://dejure.org/1987,692)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 611 ff.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 57, 74
  • NZA 1988, 538
  • BB 1988, 1251
  • DB 1988, 1224
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.08.1987 - 1 ABR 30/86

    Tarifverträge über differenzierte Arbeitszeiten

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch seinen Beschluß vom 18. August 1987 (BAGE 56, 18 = AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 1987, 779 = DB 1987, 2257) erkannt, daß im Bereich der niedersächsischen Metallindustrie die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Betriebe, Gruppen von Arbeitnehmern oder einzelne Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung geregelt werden kann, weil die Tarifvertragsparteien in § 2 Ziff. 1 Abs. 2 des auch im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen Metallindustrie vom 18. Juli 1984 ergänzende Betriebsvereinbarungen mit diesem Gegenstand ausdrücklich zugelassen haben.

    Dabei gilt beim sogenannten Freischichtenmodell nicht die in § 2 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 3 MTV vorgesehene Einschränkung, daß die individuelle wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werden muß (BAG Beschluß vom 18. August 1987, aaO, zu B IV 2 der Gründe).

  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
    Deshalb muß der Senat auch davon ausgehen, daß im Rahmen der durch den Tarifvertrag eröffneten Regelungsmöglichkeiten mit der Einführung des Freischichtenmodells die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, selbst wenn wegen der an Feiertagen ausfallenden, aber zu vergütenden Arbeitszeit die beabsichtigte Auslastung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen die Beklagte verpflichtet, eine um 0, 3 Stunden je Feiertag höhere Vergütung zu leisten als wenn die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38, 5 Stunden als betriebliche Arbeitszeit eingehalten worden wäre (vgl. zum Ausgleich gegenläufiger Interessen durch Einschaltung einer Einigungsstelle BAGE 56, 197 = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = BB 1988, 270, 274 zu B II 3 c der Gründe).
  • BAG, 27.09.1983 - 3 AZR 159/81

    Feiertagsvergütung

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
    b) Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig wäre, Dienst- oder Schichtpläne so zu gestalten, daß nach dem Freischichtenmodell erforderliche freie Tage auf einen Feiertag gelegt werden (vgl. dazu BAGE 44, 160 = AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 466/80

    Anwesenheitsprämie

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
    Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, den kranken Arbeiter wirtschaftlich so zu stellen wie den gesunden Arbeiter, der im fraglichen Zeitraum tatsächlich gearbeitet hat (vgl. BAGE 39, 67 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).
  • BAG, 06.04.1982 - 3 AZR 1079/79

    Unbezahlter Sonderurlaub für Betriebsferien zwischen Weihnachtenund Neujahr -

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
    Andererseits ist erforderlich, daß der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall gewesen ist (BAGE 38, 255, 257 = AP Nr. 36 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu 2 der Gründe).
  • BAG, 26.03.1985 - 3 AZR 239/83

    Feiertagslohn bei Werkschließung

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
    Jedoch kann der Arbeitgeber sich der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 FeiertagslohnzahlungsG nicht dadurch entziehen, daß er für den Feiertag von vornherein keine Arbeit einplant (BAG Urteil vom 26. März 1985 - 3 AZR 239/83 - AP Nr. 47 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 03.05.1983 - 3 AZR 100/81

    Feiertagslohn bei Beschäftigung nach wechselndem Bedarf

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
    Auf die Möglichkeit, einen Verdienstausfall dadurch zu vermeiden, daß am Feiertag ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet wird, darf der Arbeitnehmer nicht verwiesen werden (BAGE 19, 92, 95 = AP Nr. 21 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu 3 b der Gründe; BAGE 42, 324, 327 = AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 der Gründe m. w. N.).
  • BAG, 28.02.1984 - 3 AZR 103/83

    Lohnzahlung - Feiertagslohnzahlung

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
    Zweifel, wie sie in dem Fall der soeben genannten Entscheidung sowie in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Februar 1984 (- 3 AZR 103/83 - AP Nr. 43 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) abzuwägen waren, ergeben sich hier nicht.
  • BAG, 26.03.1966 - 3 AZR 453/65

    Regelmäßige Fünf-Tage-Woche - Wochenfeiertag - Nachholung der ausfallenden

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
    Das bedeutet, daß der Arbeitnehmer in einer Woche mit einem Feiertag bei gleichbleibender Entlohnung einen Tag weniger arbeitet als in einer Woche ohne Feiertag (BAGE 18, 213, 215 = AP Nr. 20 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 07.10.1966 - 3 AZR 118/66

    Stundenlohn - Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 602/86
    Auf die Möglichkeit, einen Verdienstausfall dadurch zu vermeiden, daß am Feiertag ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachgearbeitet wird, darf der Arbeitnehmer nicht verwiesen werden (BAGE 19, 92, 95 = AP Nr. 21 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu 3 b der Gründe; BAGE 42, 324, 327 = AP Nr. 39 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG, zu I 2 der Gründe m. w. N.).
  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 470/00

    Entgeltfortzahlung - flexible Arbeitszeit - Arbeitszeitkonto

    Sie dient nur dazu, dem Arbeitnehmer gleichmäßige Einkünfte zu sichern (BAG 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - BAGE 57, 74, 79 ff.; 15. Mai 1991 - 5 AZR 440/90 - AP LohnFG § 2 Nr. 21 = EzA LohnFG § 1 Nr. 118, zu II 1 der Gründe, jeweils für das sog. Freischichtenmodell; Vossen Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen Rn. 100, 563 f.; Schmitt EFZG 4. Aufl. § 4 Rn. 44; Hold in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge EFZG 5. Aufl. § 4 Rn. 59; Kunz/Wedde EFZG § 4 Rn. 40 f., 46 mwN; vgl. ferner BAG 2. Dezember 1987 - 5 AZR 557/86 - BAGE 57, 88, 94 ff.; 2. Dezember 1987 - 5 AZR 652/86 - AP LohnFG § 1 Nr. 76 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 37, zu III der Gründe; 18. Oktober 1988 - 1 ABR 34/87 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 68 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 51, zu II B 2 b der Gründe; 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90 - BAGE 66, 338, 353 ff.; 21. August 1991 - 5 AZR 91/91 - BAGE 68, 218, 221 ff.).
  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 242/88

    Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der niedersächsischen

    Der erkennende Senat hat nur noch über die vom Kläger begehrten Differenzbeträge zur Urlaubsvergütung und zum Urlaubsgeld in Höhe von 142, 53 DM zu befinden, nachdem der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Teilurteil vom 2. Dezember 1987 (- 5 AZR 602/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt) über die Ansprüche auf Lohnfortzahlung für einen Feiertag sowie für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers entschieden hat.

    Dieser Auffassung hat sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 2. Dezember 1987 (aaO) angeschlossen.

    Ob der Durchschnitt von 38, 5 Stunden dieser individuellen wöchentlichen Arbeitszeit für diese Gestaltung nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 MTV im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werden muß oder ob diese Bestimmung für das im Unternehmen der Beklagten durchzuführende Freischichtenmodell unanwendbar ist, wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 (aaO) im Anschluß an den Beschluß des Ersten Senats vom 18. August 1987 (aaO) angenommen hat, bedarf keiner Erwägung des Senats, da die Parteien hierüber nicht streiten.

    Der vom Fünften Senat für die Feiertags- und Krankenvergütung vertretenen gegenteiligen Auffassung (Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt) kann für den Urlaubsanspruch nicht gefolgt werden.

  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 198/88

    Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell

    Dieser Auffassung hat sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 2. Dezember 1987 BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86] angeschlossen.

    Der vom Fünften Senat für die Feiertags- und Krankenvergütung vertretenen gegenteiligen Auffassung (Urteil vom 2. Dezember 1987, BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86]) kann für den Urlaubsanspruch nicht gefolgt werden.

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 400/87

    Berechnung der Kranken- und Urlaubsvergütung im Freischichtenmodell

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 02.12.1987 5 AZR 602/86 in diesem Zusammenhang erwogen hatte, eine vergütungsmäßige Besserstellung der im Freischichtenmodell arbeitenden Arbeitnehmer ließe sich auch dadurch vermeiden, daß den Arbeitnehmern für die an Krankheitstagen ausgefallene Arbeitszeit nicht zu vergütende Freizeitgutschriften gewährt würden, hält der Senat daran nicht mehr fest.

    Hierzu verweist der Senat auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - (AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), dem er sich schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - (DB 1988, 1224 = NZA 1988, 538, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt) angeschlossen hatte (zustimmend ebenfalls der Achte Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - in diesem Zusammenhang erwogen hatte, eine vergütungsmäßige Besserstellung der im Freischichtenmodell arbeitenden Arbeitnehmer ließe sich auch dadurch vermeiden, daß den Arbeitnehmern für die an Krankheitstagen ausgefallene Arbeitszeit nicht zu vergütende Freizeitgutschriften gewährt würden, hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 692/87

    Anspruch auf Vergütung bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages -

    Hierzu verweist der Senat auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - (AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), dem er sich schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - (DB 1988, 1224 = NZA 1988, 538, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt) angeschlossen hatte (zustimmend ebenfalls der Achte Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - in diesem Zusammenhang erwogen hatte, eine vergütungsmäßige Besserstellung der im Freischichtenmodell arbeitenden Arbeitnehmer ließe sich auch dadurch vermeiden, daß den Arbeitnehmern für die an Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit nicht zu vergütende Freizeitgutschriften gewährt würden, hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 472/86

    Ausfallzeit - Vergütungsanspruch - Freischichtmodell

    Dieser Auffassung hat sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 2. Dezember 1987, BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86], angeschlossen.

    Der vom Fünften Senat für die Feiertags- und Krankenvergütung vertretenen gegenteiligen Auffassung (Urteil vom 2. Dezember 1987, aaO) kann für den Urlaubsanspruch nicht gefolgt werden.

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 127/87

    Urlaubsgeld - Freischicht

    Dieser Auffassung haben sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 2. Dezember 1987, BAGE 57, 74 [BAG 02.12.1987 - 5 AZR 602/86] und der erkennende Senat mit Urteil vom 7. Juli 1988, BAGE 59, 141, angeschlossen.

    Ob der Durchschnitt von 38, 5 Stunden der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit für diese Gestaltung nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 MTV im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werden muß oder diese Bestimmung für das im Unternehmen der Beklagten durchzuführende Freischichtenmodell unanwendbar ist, wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 (aaO) im Anschluß an den Beschluß des Ersten Senats vom 18. August 1987 (aaO) angenommen hat, bedarf keiner Erwägung des Senats, da die Parteien hierüber nicht streiten.

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 291/87

    Vergütung für Feiertage, Urlaubstage und Krankheitstage - Arbeitszeitregelung im

    Hierzu verweist der Senat auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - (AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), dem er sich schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - (DB 1988, 1224 = NZA 1988, 538, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt) angeschlossen hatte (zustimmend ebenfalls der Achte Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - in diesem Zusammenhang erwogen hatte, eine vergütungsmäßige Besserstellung der im Freischichtenmodell arbeitenden Arbeitnehmer ließe sich auch dadurch vermeiden, daß den Arbeitnehmern für die an Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit nicht zu vergütende Freizeitgutschriften gewährt würden, hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 286/87

    Anspruch auf Vergütung für Tage der Arbeitsunfähigkeit ( Lohnfortzahlung)

    Hierzu verweist der Senat auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 1987 - 1 ABR 30/86 - (AP Nr. 23 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), dem er sich schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - (DB 1988, 1224 = NZA 1988, 538, auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt) angeschlossen hatte (zustimmend ebenfalls der Achte Senat in dem Urteil vom 7. Juli 1988 - 8 AZR 198/88 - AP Nr. 23 zu § 11 BUrlG, zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmt).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 - 5 AZR 602/86 - in diesem Zusammenhang erwogen hatte, eine vergütungsmäßige Besserstellung der im Freischichtenmodell arbeitenden Arbeitnehmer ließe sich auch dadurch vermeiden, daß den Arbeitnehmern für die an Krankheitstagen ausgefallene Arbeitszeit nicht zu vergütende Freizeitgutschriften gewährt würden, hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 126/87

    Tarifvertraglicher Anspruch auf Zahlung zusätzlichen Urlaubsentgelts - Gewährung

    Dieser Auffassung haben sich der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 2. Dezember 1987 (- 5 AZR 602/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt) und der erkennende Senat mit Urteil vom 7. Juli 1988 (- 8 AZR 198/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt) angeschlossen.

    Ob der Durchschnitt von 38, 5 Stunden der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit für diese Gestaltung nach § 2 Nr. 2 Abs. 2 Satz 3 MTV im Durchschnitt von zwei Monaten erreicht werden muß oder diese Bestimmung für das im Unternehmen der Beklagten durchzuführende Freischichtenmodell unanwendbar ist, wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. Dezember 1987 (aaO) im Anschluß an den Beschluß des Ersten Senats vom 18. August 1987 (aaO) angenommen hat, bedarf keiner Erwägung des Senats, da die Parteien hierüber nicht streiten.

  • BAG, 09.11.1988 - 5 AZR 152/87
  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 710/87

    Streitigkeit über die Höhe der Feiertagsvergütung im Freischichtenmodell -

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 125/87

    Berechnung einer Urlaubsvergütung - Hinderung an Geltendmachung eines

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 709/87
  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 285/87

    Umfang der Vergütungszahlungspflicht und Lohnfortzahlungspflicht an gesetzlichen

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 238/88

    Urlaub - Wochenarbeitszeit

  • BAG, 02.12.1987 - 5 AZR 557/86

    Freizeitausgleich für Feiertage und Krankheitszeiten im Freischichtenmodell

  • BAG, 31.01.1991 - 8 AZR 52/90

    Bezahlte Arbeitspausen; Berechnung der Urlaubsvergütung

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 132/87

    Freischichtenmodell

  • ArbG Köln, 01.09.2008 - 15 Ca 1741/08

    Verbuchen der ausgefallenen Arbeitszeit auf dem Stundenkonto aufgrund

  • LAG Bremen, 22.02.1989 - 2 Sa 102/88

    Berufungsbegründungsfrist ; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ;

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 357/87

    Arbeitsentgelt: Vergütung an Feiertagen

  • BAG, 07.07.1988 - 8 AZR 199/88
  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 32/87

    Tarifvertraglicher Anspruch auf Urlaubsvergütung - Ermittlung des regelmäßigen

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 31/87
  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 415/86

    Berechnung der Urlaubsvergütung durch Ermittlung des regelmäßigen

  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 67/87
  • LAG Hessen, 06.06.1988 - 11 Sa 199/88

    Anspruch auf Freizeitausgleich für Urlaubstage und Feiertage; Voraussetzungen für

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